Die Fachanwälte


 
Wie wurden wir Fachanwälte?

Die zuständige Rechtsanwaltskammer entscheidet über das Recht,
die Bezeichnung „Fachanwalt/Fachanwältin“ führen zu dürfen.

Voraussetzungen sind

  • eine umfangreiche Ausbildung des seit mindestens drei Jahren zugelassenen Rechtsanwalts in „seinem“ Fachgebiet
    mit abschließender Leistungskontrolle (Klausuren) und 
  • die Bearbeitung einer gesetzlich vorgegebenen Anzahl praktischer Fälle aus diesem Fachgebiet.

Der Fachanwalt bleibt dies nur, wenn er sich in seinem Fachgebiet in nachweislich jährlich 15 Stunden fortbildet.
Vor allem aber erhöht der Fachanwalt durch die schwerpunktmäßige Tätigkeit in „seinem“ Fach und die dadurch
gewonnenen Erfahrungen stetig seine Spezialkenntnisse –
davon profitiert der in diesem Rechtsgebiet Rat suchende Mandant besonders effektiv. 


Rechtsanwalt Lißner ist seit 2001 berechtigt,
die Bezeichnung eines Fachanwalts für Insolvenzrecht zu führen,
und er ist seit 2004 Fachanwalt für Arbeitsrecht“. 


Rechtsanwältin Gebbe-Heinen wurde 2006 das Recht verliehen,
die Bezeichnung Fachanwältin für Familienrecht zu führen. 


Rechtsanwalt Symalla wurde 2017 das Recht verliehen, 
die Bezeichnung Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht zu führen, 
2020 die Bezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“. 

Rechtsanwalt Fugger wurde 2020 das Recht verliehen,  

die Bezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ zu führen. 

 

 

 

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